| Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen der Schweiz KAVS |
Conference SUISSE des Organismes intermediaires En Adoption CSOIA |
Die im folgenden aufgelisteten Informationen bieten erste Anhaltspunkte für die Information. Angaben über Kosten, Vermittlungschancen und Vermittlungsdauer verstehen sich als Erfahrungswerte, die im Einzelfall abweichen können.
| Die Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen der Schweiz KAVS hat zum Ziel, die Zusammenarbeit unter den Vermittlungsstellen, die eine kantonale Bewilligung besitzen und Gewähr für seriöse und professionell organisierte Adoptionen bieten, zu fördern.
Sie bezweckt insbesondere den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vermittlungsstellen und die Koordination und Durchsetzung gemeinsamer Interessen gegenüber den Behörden des In- und Auslandes. |
| Charta | Präsidium |
| Mitglieder |
| Ziele | Mitglieder der Konferenz können sämtliche Vermittlungsstellen sein, welche eine kantonale Bewilligung besitzen und Gewähr dafür bieten, dass die von ihr vermittelten Adoptionen seriös und professionell durchgeführt werden.
Die Vermittlungsstellen verpflichten sich insbesondere, im Inland ausschliesslich gemeinnützig tätig zu sein und keinem ihrer Vertreterinnen und Vertreter eine Entschädigung auszurichten, deren Höhe über den Ersatz der Spesen für die Vermittlungstätigkeit hinausgeht. Im Ausland dürfen keine Entschädigungen ausgerichtet werden, die nach den Verhältnissen des betreffenden Landes mehr als ein übliches Honorar für die ausgeübte Tätigkeit abdecken. |
| Mitglieder | Gründungsmitglieder der Konferenz sind:
Mouvement Enfance et Foyers, Fribourg Schweiz. Fachstelle für Adoption, Zürich |
| Präsidentin | Marlène Hofstetter, Terre des Hommes, En Boudron C 8 1052 Le Mont s/Lausanne |
| Verbindlichkeit der Broschüre | Die im folgenden aufgelisteten Informationen bieten erste Anhaltspunkte für die Information. Angaben über Kosten, Vermittlungschancen und Vermittlungsdauer verstehen sich als Erfahrungswerte, die im Einzelfall abweichen können. |
Bras Kind
| Kontaktadresse | Bras Kind, Familien für Kinder, Frau Eva Stössel, Sunnhaldenstrasse 32a, 8600 Dübendorf
Tel. 01 820 28 33, Fax 01 820 28 32 |
| Arbeitsgrundsätze | Wir arbeiten zum Wohl der Kinder, legal und korrekt. Unsere Vermittlungsstelle wird professionell, aber ehrenamtlich geführt |
| Herkunftsländer | Brasilien, Portugal |
| Adoptionen | ca. 20 pro Jahr |
Bedingungen
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Die Eltern dürfen nicht älter als 50 Jahre sein (älterer Partner zählt). Sie müssen mindestens 3 Jahre (Brasilien) bzw. 4 Jahre (Portugal) verheiratet sein. |
Bedingungen
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Wir vermitteln Kinder in verschiedenen Altersstufen; jüngere Ehepaare haben die Chance, ein Kind zu erhalten, das jünger als zwei Jahre ist (eine tiefere Altersgrenze akzeptieren wir nicht). Wir vermitteln auch Geschwister. Die Zahl der Vermittlungen pro Familie ist nicht begrenzt; Familien ohne Kinder haben allerdings tendenziell bessere Chancen.
Brasilianische Kinder können hellhäutig, aber auch schwarz sein. Wir können keine Wünsche von Eltern im Bezug auf die Hautfarbe der Kinder akzeptieren. |
| Verfahren | Einer Erstinformation am Telefon und der Zustellung des Informationsmaterials folgt ein Informationsabend. Danach entscheiden wir über die Aufnahme auf die Warteliste, beraten und helfen bei der Zusammenstellung des Dossiers, das dann den Richtern im Herkunftsland vorgelegt wird. Auf die Auswahl durch den Richter haben wir keinen Einfluss.
Die Eltern müssen drei bis fünf Wochen nach Brasilien oder Portugal reisen, um ihr Kind abzuholen. |
| Wartezeit | je nach Alter des Kindes wenige Monate bis drei Jahre nach der Genehmigung des Dossiers durch die Aufsichtsbehörde im Herkunftsland. Die Adoptionsvermittlung ist in der Regel erfolgreich. |
| Kosten | Spesen der Organisation Fr. 800.-; Spesen in Brasilien zusätzlich US$ 400.-. Dazu kommen Reisespesen ins Herkunftsland in Höhe von mind. Fr. 6'000.- (Brasilien) bzw. Fr. 3'000.- (Portugal) |
| Sprachen | deutsch, französisch, italienisch |
Emmanuel SOS Adoptions
| Adresse | Emmanuel SOS Adoption, Oeuvre d'adoption pour l'enfant handicapé physique et mental, Mireille et Charles Udriot, Chalet Anawim, Route d'Outre-Vièze 146, 1871 Choëx
E-mail: Tel./Fax 024 471 60 74 |
| Arbeitsgrundsätze | Unser Prinzip ist es, einem behinderten Kind in seiner Eigenart eine Familie anzubieten und nicht, einer Familie zu einem gesunden Kind zu verhelfen. Wir arbeiten mit anerkannten Vermittlungsstellen im In- und Ausland zusammen. Die Vorbereitung des Ehepaares erfolgt bei Besprechungen und mehreren Treffen. Die Behinderungen der Kinder sind unterschiedlich; der Wunsch der Adoptiveltern wird respektiert. Wir bieten Treffen mit andern Familien, in denen behinderte Adoptivkinder leben, an. |
| Adoptionen | zwischen 3 und 5 pro Jahr |
| Herkunftsländer | Schweiz, Frankreich, Libanon, Portugal |
Bedingungen
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Wir akzeptieren Paare, welche eine kantonale Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zur späteren Adoption besitzen. Die Ehepaare müssen fünf Jahre verheiratet sein. |
Bedingungen
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Kinder aller Altersgruppen und Ethnien mit körperlicher oder geistiger Behinderung (Trisomie 21); es handelt sich um verlassene und adoptionsfähige Kinder. Manchmal vermitteln wir auch Geschwister und ältere Kinder. Je nach Land liegt meistens ein medizinisches Dossier vor. |
| Verfahren | Wir ermutigen die künftigen Adoptiveltern vorerst, ihr Dossier vorzubereiten und die kantonale Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zur späteren Adoption einzuholen. Anschliessend treffen wir uns mit dem Ehepaar, um es auf die Aufnahme eines behinderten Kindes vorzubereiten. Wir begleiten das Kind auch nach der Aufnahme in die neue Familie. |
| Wartezeit | Sie kann sehr kurz sein, aber auch bis maximal 1 ½ Jahre dauern. |
| Kosten | Keine Verrechnung der Arbeit der Vermittlungsstelle. Die Eltern zahlen die Reise in das Herkunftsland und die dortigen Kosten für das Adoptionsverfahren. |
| Sprachen | französisch, deutsch |
| Kontaktadresse | Monte Refugio, Ruth Imhof-Moser, Dachsweg 12, 4313 Möhlin
Tel. 061 851 51 81 Fax 061 851 51 83 |
| Arbeitsgrundsätze | Wir suchen Eltern für Kinder und nicht Kinder für Eltern. Wir möchten auch älteren Kindern, d.h. bis ca. 8 / 9 Jahren, mit guten Voraussetzungen, die Chance geben, in einer Familie aufzuwachsen. |
| Herkunftsländer | Brasilien |
| Adoptionen | ca. 8 bis 15 Adoptionen pro Jahr |
Bedingungen
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Christlich-ethische Werthaltung, Bereitschaft, Kinder ab 5 Jahren aufzunehmen, 5 Wochen Aufenthalt im Land.
Deutschsprechend, bis max. 50 Jahre alt, verheiratet |
Bedingungen
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Hautfarbe: hell- bis dunkelhäutig. Geschlecht und Hautfarbe der Kinder können nicht gewünscht werden. Es werden auch Geschwister (bis drei) vermittelt. Die Kinder sind adoptionsfähig und im allgemeinen gesund. Sie werden auf MR (Berg der Hoffnung) auf die Adoption in der Schweiz vorbereitet. MR wird von einem Schweizer Missionsehepaar geleitet. |
| Verfahren | Erste schriftliche Information über unsere Agentur. Weitere Unterlagen mit Bewerbungsbogen, danach persönliches Gespräch. Entscheidung über die Aufnahme. Erstellung des Dossiers für Brasilien. Vorbereitung der Eltern auf das Kind. Reise nach Brasilien mit fünfwöchigem Aufenthalt auf MR. |
| Wartezeit | Zur Zeit können keine neuen Ehepaare aufgenommen werden. |
| Kosten | Ehrenamtliche Arbeit in der Schweiz. In Brasilien müssen die durch die Adoption direkt entstehenden Kosten gedeckt werden. Es muss mit ca. Fr. 10'000.- bis 15'000.-, inkl. Vorbereitung der Kinder, Papiere, Spesen, Aufenthalt und Flug, gerechnet werden. |
| Sprache | deutsch |
Mouvement Enfance et Foyers
| Adresse | Mouvement Enfance et Foyers, Bd. Pérolles 34, 1700 Fribourg, Tél. 026 323 23 42, Fax 026 322 69 19 E-mail: |
| Principes | Donner une famille à un enfant qui en a besoin dans le respect des conventions de l'ONU et de La Haye; défendre l'intérêt supérieur de l'enfant; garantir un travail d'intermédiaire de façon professionnelle. |
| Pays d'origine | Autorisation pour
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| Nombre d'adoptions | env. 8 à 12 adoptions par année |
Conditions
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L'âge des parents adoptants doit assurer une protection parentale normale d'une assez longue durée. La candidature des parents ayant déjà des enfants est acceptée. |
Conditions
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Roumanie: enfants dès 1 an vivant en institution Russie: enfants dès 2 ans vivant en institution Certificats médicaux pas toujours détaillés ou fiables Possibilité d'adopter des fratries |
| Procédure |
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| Durée d'attente | En moyenne 2 ans depuis l'inscription auprès du MEF à l'arrivée de l'enfant |
| Frais |
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| Langue | français |
| Kontaktadresse | Por Ninôs Adopt-Inform Oberwallis, Kantonsstrasse 8, 3930 Visp. H.P. und M.M. Sarbach-Domig, Präsident Mario Zurwerra, Vize-Präsident Tel. / Fax 027 946 48 03 E-mail: |
| Arbeitsgrundsätze | Wir sind eine kleine Vermittlungsstelle mit nebenamtlichen Angestellten; deshalb können wir nur Kinder in die Region vermitteln. Wir legen Wert auf persönlichen Kontakt zu den Adoptiveltern auch nach der Durchführung der Adoption |
| Herkunftsländer | Equador |
| Adoptionen | 1 bis 2 Adoptionen pro Jahr |
Bedingungen
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Die Eltern sollten das 40. Altersjahr nicht überschritten haben, falls sie jüngere Kinder wünschen. |
Bedingungen
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Die Kinder sind meist zwischen 1 und 5 Jahre alt. Sie sind je nach Region Indios, Mestizen oder Schwarze. |
| Verfahren | Die Kontaktaufnahme ist erst möglich, wenn die Eltern im Besitz des Sozialberichtes und der Bewilligung des Kantons sind. Wir beraten bei der Zusammenstellung des Dossiers und leiten es an die Behörden in Equador weiter. Die Zuteilung der Kinder erfolgt durch das Ministerium Bienestar Social; wir haben darauf keinen Einfluss. Die Eltern müssen für drei bis fünf Wochen nach Equador reisen. |
| Wartezeit | in der Regel zwei bis drei Jahre |
| Kosten | Im Herkunftsland ca. US-$ 3'000.- für das Verfahren und US-$ 1'000.- für das Kinderheim, aus dem das Kind stammt, als Sozialhilfe. Dazu kommen die Reise- und Aufenthaltskosten in Equador für Eltern und Kind. |
| Sprache | deutsch |
| Kontaktadresse | Pro Kind, Schaffhauserstrasse 146, 8302 Kloten Tel. 01 813 05 35, Fax 01 813 05 67 E-mail: |
| Arbeitsgrundsätze | Das Wohl des Kindes steht bei uns an erster Stelle: "Eltern für Kinder!" Auch ältere Kinder haben ein Recht auf eine Familie. Unsere Vermittlungsstelle arbeitet legal und ehrenamtlich (Spesenentschädigung). |
| Herkunftsländer | Chile, Aethiopien, Moldawien, Rumänien |
| Adoptionen | ca. 10 bis 15 Adoptionen pro Jahr |
Bedingungen
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Wir halten uns an die Bedingungen der schweizerischen Gesetze sowie der Gesetze der jeweiligen Herkunftsländer. Jeder Antrag von Eltern wird individuell geprüft und entsprechende Entscheidungen werden getroffen. |
Bedingungen
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Die Kinder sind in der Regel zwischen einem und sieben Jahren alt und gesund. Auch kranke und behinderte Kinder werden nach genauer Abklärung mit den Eltern zur Adoption gegeben. |
| Verfahren | Einer Erstinformation am Telefon und der Zustellung des Informationsmaterials folgt ein Informationstreffen. Danach entscheiden wir über die Aufnahme auf die Warteliste, beraten und helfen bei der Zusammenstellung des Dossiers, das dann den Behörden im Herkunftsland vorgelegt wird. Auf die Adoptionsverfahren im Herkunftsland haben wir keinen Einfluss. Die Eltern müssen ins entsprechende Land reisen (1 bis 4 Wochen Aufenthalt), um ihr Kind abzuholen. |
| Wartezeit | 1 bis 4 Jahre je nach Land und Alter des Kindes |
| Kosten | Die Gesamtkosten inkl. Flug und Aufenthalt für eine Adoption belaufen sich auf Fr. 10'000.- bis 20'000.- je nach Land, Anzahl und Alter der Kinder |
| Sprachen | deutsch, englisch, französisch, spanisch, rumänisch |
| Kontaktadresse | Schweiz. Fachstelle für Adoption, Hofwiesenstrasse 3, Postfach 352, 8042 Zürich
Tel. 01 360 80 90, Fax 01 360 80 99 |
| Arbeitsgrundsätze | Wir befürworten gesellschaftliche Entwicklungen, die dem Wohl des Kindes oberste Priorität einräumen. Wir stellen bei allen Entscheidungen und Handlungen die Interessen des Kindes in den Vordergrund. Wir betrachten die Adoption als eine Lösungsmöglichkeit unter anderen.
Wir sind zur Zeit die einzige Inland-Adoptionsvermittlungsstelle der Deutschschweiz. Unsere Fachstelle steht leiblichen Eltern, Adoptivfamilien, erwachsenen Adoptierten, Vormunden und Behördenmitgliedern auch für Informationen und Beratungen zur Verfügung. |
| Herkunftsländer | Schweiz |
| Adoptionen | ca. 20 bis 30 Adoptionen pro Jahr |
Bedingungen
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| Verfahren | InteressentInnen erhalten eine kleine Dokumentation und können sich dann für einen der monatlich stattfindenden Informationsnachmittage anmelden. Anschliessend entscheiden sie sich für eine Anmeldung bei unserer Fachstelle. Der Abklärungsprozess dauert etwa zwei Jahre. Wenn die Abklärung abgeschlossen ist, werden jeweils ca. vier Dossiers von AdoptionsbewerberInnen den Vormunden von zur Adoption freigegebenen Kindern unterbreitet. Der Vormund wählt daraus das geeignete Paar aus. |
| Wartezeit | Der Abklärungs- und Vermittlungsprozess dauert in der Regel ca. zwei bis fünf Jahre. Ein Erfolg kann nicht garantiert werden. |
| Kosten | Informationsnachmittag Fr. 100.-; Einschreibegebühr Fr. 1'800.-; Gebühr nach erfolgter Plazierung Fr. 2'400.- |
| Die Gesamtkosten einer Adoptionsvermittlung betragen ca. Fr. 12'000.-. Die Fachstelle finanziert sich neben den Vermittlungsgebühren durch Subventionen, Spenden und freiwillige Beiträge der Wohnortgemeinden der zur Adoption freigegebenen Kinder. | |
| Sprache | deutsch |
Terres des Hommes
| Kontaktadresse | Terre des Hommes, En Budron C, 1052 Le Mont-sur-Lausanne, Tel. 021 654 66 66, Fax 021 654 66 77 E-mail: Terre des Hommes, Scheunerweg 30, 3063 Bern-Ittigen, Tel. 031 928 00 25, Fax 031 928 00 27 |
| Arbeitsgrundsätze | Unsere Vermittlungsstelle bietet interessierten Paaren, die sich mit der Adoption eines Kindes aus dem Ausland auserinandersetzen, ein unverbindliches und individuelles Informationsgespräch an. Unsere Mitarbeiterinnen geben Einblick in das Verfahren und die Vorgehensweise, stellen die jeweiligen Herkunftsländer vor und geben Einblick, welche Kinder über unsere Stelle vermittelt werden können. Eine internationale Adoption wird erst angestrebt, wenn keine zufriedenstellende Lösung im Heimatland gefunden wurde. Wir suchen keine Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder. |
| Herkunftsländer | Indien, Aethiopien, Kolumbien. Terre des Hommes hat eine Bewilligung für 24 weitere Länder, wo die Organisation eine Vertretung hat, zur Zeit jedoch keine Adoptionen durchführt. |
| Adoptionen | ca. 30 Adoptionen pro Jahr |
Bedingungen
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Die Altersdifferenz zwischen dem Kind und den Adoptiveltern sollte 40 bis 43 Jahre nicht überschreiten. Familien mit Kindern werden akzeptiert. |
Bedingungen
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Indien: Kinder ab zwei Jahren mit gesundheitlichen Problemen oder leichten bis schwerwiegenden körperlichen Behinderungen
Aethiopien: Kinder ab einem Jahr, vorwiegend gesund Kolumbien: Kinder verschiedenen Alters mit gesundheitlichen Problemen |
| Verfahren |
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| Wartezeit | Je nach Alter, Gesundheitszustand und Herkunftsland des Kindes sind die Wartezeiten unterschiedlich |
| Kosten | Eröffnung des Dossiers Fr. 500.-
Verfahrenskosten und Spesen im Heimatland des Kindes Fr. 1'000.- bis 2'500.-. Spesen der Vermittlungsstelle: Fr. 1'000.- bis 4'000.- gemäss Einkommen der Adoptiveltern |
| Sprachen | französisch, deutsch, englisch |
Vereinigung für Adoptionshilfe
| Kontaktadresse | Vereinigung für Adoptionshilfe, Postfach 828, 3000 Bern 8
Marlène Zoppelletto, Bündenweg 3, 2544 Bettlach, Tel. und Fax 032 645 28 52 |
| Arbeitsgrundsätze | Die Vereinigung setzt sich dafür ein, dass ein Kind aus Kolumbien im Respekt vor der Kultur und der Rechtsordnung seiner Heimat adoptiert wird. Wir möchten nicht möglichst viele Kinder vermitteln, sondern korrekt und absolut legal arbeiten. Wir vermitteln Kinder im Vorschulalter, damit sie sich ganz in Kultur und Sprache ihrer neuen Heimat einleben können |
| Herkunftsländer | Kolumbien |
| Adoptionen | ca. 20 Adoptionen pro Jahr |
Bedingungen
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bei Schweizern: verheiratet, Durchschnittsalter höchstens 43 Jahre
bei Ausländern zusätzlich Bewilligung des Heimatlandes erforderlich |
Bedingungen
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max. Alter 5 Jahre (abhängig vom Alter der Adoptiveltern), guter Gesundheitszustand. Auf das Geschlecht kann kein Einfluss genommen werden, Einschränkungen bei der Hautfarbe sind möglich. Geschwister können gemeinsam adoptiert werden. |
| Verfahren | Erstabklärung; psycholog. Eintrittsgespräch; Dossier mit Schweizer Sozialbericht. Wir legen das Dossier der kol. Vormundschaftsbehörde vor, die nach einer Wartezeit ein oder mehrere Kinder zuspricht. Beide Elternteile müssen nach Kolumbien reisen und dort die nationale Adoption abwarten (Dauer 3 bis 5 Wochen). |
| Wartezeit | in Kolumbien nach Vorlage der Bewilligung mindestens anderthalb bis zwei Jahre; die Vermittlung ist in der Regel erfolgreich |
| Kosten | Dossier inkl. Uebersetzungen ca. Fr. 2'000.- bis 3'000.-; Betreuung und Spesen in der Schweiz Fr. 1'000.-, in Kolumbien US$ 600.-; Anwalts- und Dolmetscherhonorar US$ 1'200.-, Reise und Aufenthalt ca. Fr. 6'000.- (Einzelkind) bis 8'000.- (Geschwister) |
| Sprachen | deutsch, französisch, italienisch, spanisch, englisch |
Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen
der Schweiz KAVS
1. Grundlagen
Die vorliegende Charta ist das Ergebnis der Diskussion unter den Mitgliedern der KAVS zur Charta der Vermittlungsstellen, die von der Coordination romande d'adoption vorgelegt und der KAVS zur Ueberarbeitung zur Verfügung gestellt wurde. Die Charta soll die Minimalanforderungen enthalten, welche die Mitglieder der KAVS erfüllen müssen. Sie soll Regeln und Leitlinien für die Adoptionsvermittlung enthalten, welche für die Mitglieder der KAVS verpflichtend sind. Aus diesem Grund ist die Unterzeichnung der Charta Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KAVS.
2. Einleitende Gedanken
Das Spannungsfeld Adoptionsvermittlung ist geprägt von einem massiven Gefälle an Macht und Einfluss zwischen den in der Regel gut ausgebildeten, finanziell gut situierten Eltern, die sich ein Kind zur Adoption wünschen, auf der einen Seite und den Säuglingen und Kleinkindern ohne oder mit ungenügendem Beistand ihrer leiblichen Eltern auf der andern Seite. In der internationalen Adoption kommt noch das massive Wohlstands- und Entwicklungsgefälle zwischen westlichen Industrienationen und den Entwicklungs- oder Ostblockländern dazu. Die grosse und weiter zunehmende Zahl kinderloser Ehepaare steht einer abnehmenden Zahl von zur Adoption freigegebenen Kindern gegenüber; dadurch entsteht ein Nachfragedruck, der durch die verständlichen und unterstützungswürdigen Bemühungen klassischer Herkunftsländer von internationalen Adoptionen verstärkt wird, welche sich zunehmend bemühen, der innerstaatlichen Plazierung von Adoptivkindern den Vorzug gegenüber Auslandadoptionen zu geben.
Die Adoption ist in diesem Spannungsfeld nicht nur als Massnahme zum Schutz von Kindern ohne oder mit ungenügendem elterlichen Beistand zu sehen, sondern sie dient auch der Befriedigung des Kinderwunsches von Paaren, die ihr überdurchschnittliches Mass an Geld, Bildung, Information und Einfluss einsetzen können, um ihr Ziel zu erreichen.
In diesem Machtgefälle besteht die latente Gefahr des Missbrauchs. Es braucht deshalb nicht nur staatliche Kindesschutzmassnahmen, eine staatliche Ueberwachung der Adoptionsvermittlung und jeder einzelnen Adoption, sondern auch den Willen der Adoptionsvermittlungsstellen, die Probleme und Gefahren zu erkennen und sich einer freiwilligen Selbstkontrolle zu unterziehen.
Dabei muss das Kindeswohl im Mittelpunkt der Bemühungen und Ueberlegungen stehen. Das Aufwachsen in einer intakten Familie trägt bei zum Erleben einer unbeschwerten Kindheit. Fehlt familiäre Geborgenheit in dieser Lebensphase, trauern Erwachsene oft jahrelang einer verpassten Kinder- und Jugendzeit nach. Durch die Adoption kann einem Kind eine dauerhafte Einbettung in ein familiäres Netz gewährleistet werden. Erforderlich ist allerdings, dass die Adoption in einem in jeder Hinsicht transparenten, auch im Nachhinein überprüfbaren Verfahren ausgesprochen wurde und für Adoptivkinder und –eltern die bestmögliche Lösung darstellt. Internationale Adoptionen sollen nur dort durchgeführt werden, wo im Inland keine vernünftige Möglichkeit zur Adoption besteht. Den besten Schutz vor Missbrauch bieten Verfahren, die zwei Voraussetzungen erfüllen: Einerseits soll in einem ersten Schritt festgestellt werden, dass für ein Kind ohne oder mit ungenügendem Elternbeistand eine Adoption die beste Lösung ist, und die Suche nach den Adoptiveltern darf erst beginnen, wenn dieser erste Schritt abgeschlossen ist. Anderseits sollen keine Zahlungen der Adoptiveltern erfolgen, welche über die Vergütung von Spesen für das Adoptionsverfahren hinausgehen.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, auch im Ausland die jeweiligen rechtlichen Grundlagen für die Adoptionsvermittlung einzuhalten. Zu diesem Zweck informiert sich die Vermittlungsstelle über die rechtlichen Vorschriften in den Ländern, aus denen sie Adoptionen vermittelt. Sie lässt sich, sofern erforderlich, registrieren und holt alle erforderlichen Bewilligungen ein.
Die Vermittlungsstelle stellt den Adoptiveltern auf Wunsch eine in eine Landessprache übersetzte Kopie der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Adoption im Herkunftsland zur Verfügung.
Die Vermittlungsstellen arbeiten soweit wie möglich mit den zuständigen örtlichen Behörden zusammen. Falls die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen oder Personen erforderlich ist, achten die Vermittlungsstellen darauf, dass diese die im Land geltenden Vorschriften einhalten und, soweit erforderlich, die jeweilige nationale Bewilligung zur Ausübung der Adoptionsvermittlung besitzen. Die Vermittlungsstellen lassen sich Kopien dieser Bewilligungen vorlegen.
Die Vermittlungsstellen verpflichten sich, die zuständigen örtlichen Stellen zu benachrichtigen, sofern sie feststellen, dass die mit ihnen arbeitenden örtlichen Organisationen das Landesrecht oder die allgemeinen Grundsätze des Haager Uebereinkommens nicht einhalten; sie brechen die Zusammenarbeit mit solchen Organisationen unverzüglich ab.
Die Vermittlungsstellen arbeiten nur mit Kinderheimen, Waisenhäusern oder andern für die Kinderbetreuung zuständigen Stellen zusammen, welche das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder schützen und Bedingungen für die Kinderbetreuung sicherstellen, die dem im Land geltenden Standard entsprechen.
4. Die Aufgabe der Schweizer Vermittlungsstellen
Die Vermittlungsstelle klärt adoptionswillige Eltern über die Chancen und Gefahren von Adoptionen auf. Sie verweist Eltern mit unklarer Motivation an Fachleute und vermittelt Kursangebote und Literatur zum Thema. Sie erteilt den Eltern Auskünfte über Kultur, soziale und religiöse Werte und Normen im Herkunftsland. Sie unterhält zu diesem Zweck gute Beziehungen zu den möglichen Herkunftsländern.
Die Vermittlungsstelle beschliesst nach ersten Abklärungen und Gesprächen mit dem adoptionswilligen Ehepaar über die Frage, ob die Ausarbeitung eines Dossiers an die Hand genommen wird. Dieser Entscheid ist den Eltern mitzuteilen. Er kann, muss aber nicht näher begründet werden.
4.3. Erstellung des Dossiers
Die Vermittlungsstelle berät die adoptionswilligen Eltern über die für das Adoptionsdossier erforderlichen Papiere.
Sie stützt sich auf die Abklärungen, die im Rahmen der Erteilung der Pflegekinderbewilligung durch die zuständigen kantonalen Behörden vorgenommen wurden. Sie veranlasst zusätzliche Abklärungen, falls dies im Herkunftsland erforderlich ist oder Zweifel an der Gründlichkeit oder Folgerichtigkeit der Abklärung der kantonalen Behörden bestehen. Sie nimmt Kontakt mit den zuständigen kantonalen Stellen auf, sofern die eigenen Abklärungen unerklärliche Widersprüche zu den Abklärungen der kantonalen Stellen ergeben und die adoptionswilligen Eltern dieser Kontaktaufnahme zustimmen; falls die Eltern nicht zustimmen, wird die Adoptionsvermittlung nicht weiter verfolgt. Vermittlungsstellen, die von Schweizerischen Behörden mit der Ausarbeitung von Sozialberichten beauftragt werden, führen diese Aufgabe durch Fachleute mit der erforderlichen Gründlichkeit durch.
Sobald die Arbeit am Dossier aufgenommen ist, kann die Vermittlungsstelle die Zusammenarbeit mit adoptionswilligen Eltern nur abbrechen, sofern nachträglich Umstände aufgetreten sind, welche eine Adoptionsvermittlung verunmöglichen; sie teilt diesen Entscheid den Eltern mit. In diesem Fall zahlt die Vermittlungsstelle bereits bezahlte Vermittlungsspesen unter Verrechnung der bisherigen effektiven Aufwendungen zurück.
4.4. Verwaltung des Dossiers
Die Vermittlungsstelle unternimmt alles Erforderliche, um eine erfolgreiche Vermittlung herbeizuführen. Sie unterhält die Kontakte zu den Behörden und Vertretern im Herkunftsland der Adoptivkinder; sie organisiert soweit zulässig den Schriftverkehr zwischen den adoptionswilligen Eltern und den Behörden im Herkunftsland.
Sie berät die Behörden des Herkunftslandes und die wartenden Adoptiveltern beim Entscheid über die Zuteilung von Kindern. Sie unterstützt die Eltern bei der Reise ins Herkunftsland des Kindes.
4.5. Nachbetreuung
Nach erfolgter Vermittlung begleitet die Vermittlungsstelle Pflegeeltern und –kinder bis zur Adoption in der Schweiz, mindestens aber während zwei Jahren, indem sie sich davon überzeugt, dass unverzüglich eine Vormundschaft über das Kind errichtet wird, und indem sie mindestens einmal jährlich einen Bericht des Vormundes oder der Pflegeeltern einholt. Sie informiert sofern nötig über das Schweizer Adoptionsverfahren.
Die Vermittlungsstelle steht Adoptiveltern und –kindern für Beratungen zur Verfügung und vermittelt auf Wunsch den Kontakt zu Fachleuten wie Sozialarbeitern, Psychologen, Aerzten und Juristen.
Sie organisiert Treffen von Adoptivfamilien, um den Kontakt der Adoptivkinder mit Kindern in gleicher Situation und aus dem gleichen Kulturkreis aufrecht zu erhalten.
4.6. Beständigkeit von Organisation und Aktenführung
Die Vermittlungsstelle wählt eine geeignete Organisationsform und zieht die nötigen Fachleute bei, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit über längere Zeit mit der nötigen Professionalität ausgeübt werden kann.
Sie bewahrt die eigenen Akten über jede Adoptionsvermittlung während 100 Jahren auf und sorgt dafür, dass sie Adoptiveltern und –kindern auf Wunsch zur Einsicht offenstehen. Bei Auflösung der Vermittlungsstelle übergibt sie die Akten zur Aufbewahrung der von der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen bezeichneten Stelle.
Die Vermittlungsstelle sorgt dafür, dass die Adoptiveltern sämtliche für das Adoptionsverfahren wesentlichen Akten, die über die Vermittlungsstelle weitergeleitet werden, in Kopie erhalten.
Die Vermittlungsstelle händigt den Adoptiveltern auf Wunsch sämtliche Unterlagen über das Adoptionsverfahren aus, welche sie besitzt. Die Adoptiveltern haben Anspruch auf Aushändigung der Originalakten, soweit sie vorhanden sind; die Vermittlungsstelle kann Kopien bei sich aufbewahren.
5. Voraussetzungen für die Vermittlung im Einzelfall
Die Vermittlung eines Adoptivkindes ist nur zulässig, wenn
Soweit das Recht des Herkunftslandes es erlaubt, darf die Adoption im Herkunftsland in jedem Fall erst ausgesprochen werden, wenn beide Adoptiveltern persönlichen Kontakt mit dem Kind hatten und erst dann die Zustimmung zur Adoption nach dem Recht des Herkunftslandes erklärt haben.
Geschwister sollen wenn immer möglich durch Adoptionen nicht getrennt werden.
Wird eine adoptionswillige Familie durch die Behörden des Herkunftslandes ausgewählt, dann überprüft die Vermittlungsstelle die Folgerichtigkeit der Zuteilung und teilt allfällige Unstimmigkeiten der Behörde des Herkunftslandes mit.
Wird eine adoptionswillige Familie durch die Vermittlungsstelle selbst vorgeschlagen, dann geht die Vermittlungsstelle mit aller zumutbaren Vorsicht vor, um sicherzustellen, dass Eltern und Kind zueinander passen. In schwierigen Fällen holt die Vermittlungsstelle die Stellungnahme der für die Eltern und für das Kind jeweils zuständigen Sozialarbeiter ein.
6. Kosten
Die Vermittlungsstellen sind jederzeit in der Lage, ihre Aufwendungen für die Adoptionsvermittlung in der Schweiz und deren Finanzierung auszuweisen. Sie geben den adoptionswilligen Eltern auf Wunsch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen.
Soweit die Vermittlungsstellen Pauschalgebühren erheben, dürfen diese die durchschnittlichen Kosten für die Adoptionsvermittlung nicht überschreiten; entstehen aufgrund besonderer Umstände längerfristige Ueberschüsse, sind diese gemeinnützigen Zwecken im Herkunftsland oder in der Schweiz zuzuführen. Erfolgshonorare sind unzulässig.
Die Vermittlungsstellen sind jederzeit in der Lage, die von ihnen im Herkunftsland an Behörden oder Amtsstellen bezahlte Gebühren zu belegen. Sie verpflichten sich, nicht mehr als die üblichen Gebühren zu bezahlen.
Soweit im Herkunftsland die Dienste von privaten Vermittlungsstellen oder Anwälten beansprucht werden oder die Vermittlungsstellen eigene Vertreter beschäftigen, werden nicht mehr als die ortsüblichen Honorare bezahlt. Soweit Pauschalgebühren bezahlt werden, ist sicherzustellen, dass diese Gebühren nicht mehr als den durchschnittlichen Aufwand nach ortsüblichen Ansätzen abgelten; die Aufwendungen im Einzelfall müssen belegt werden können. Soweit Zahlungen an Vertreter oder Anwälte geleistet werden, die von diesen zur Begleichung amtlicher Gebühren verwendet werden, sind die Belege für diese weitergeleiteten Gelder einzufordern und auf Verlangen den adoptierenden Eltern auszuhändigen.
Soweit im Herkunftsland Zahlungen für den Aufenthalt von vermittelten Kindern in Heimen, Schulen o.ä. geleistet werden, überprüfen die Vermittlungsstellen, ob die verrechneten Ansätze den landesüblichen Tarifen entsprechen; sie verpflichten sich, keine wesentlich höheren Ansätze als die ortsüblichen zu bezahlen.
Zahlungen an leibliche Eltern adoptierter Kinder für die Zustimmung zur Adoption oder für Unterhalts- oder Arztkosten der Eltern oder der Kinder, die vor der Freigabe des Kindes zur Adoption durch die zuständige Stelle entstanden sind, sind unter keinen Umständen zulässig. Zahlungen für Arzt- und Unterhaltskosten der Kinder nach der Freigabe zur Adoption sind nur zulässig, sofern die leiblichen Eltern oder die Zahlungsempfänger keinen Einfluss auf die Zuteilung der Kinder haben und sich die Höhe der Zahlungen im Rahmen der ortsüblichen Kosten bewegen.
Spenden von wartenden Eltern an Organisationen, welche zur Adoption vorgesehene Kinder betreuen, dürfen nur über die Vermittlungsstelle abgewickelt werden und sind von der Vermittlungsstelle ohne Angabe über die Personalien des Spenders weiterzuleiten. Nachträgliche Spenden von Adoptiveltern an Organisationen, die ihre Adoptivkinder betreut haben, sind nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgen; jede Druckausübung auch nur in der Form, dass auf die Ueblichkeit solcher Spenden hingewiesen würde, ist unzulässig.
6.3. Information der Eltern
Die Adoptiveltern werden bereits bei der ersten ausführlichen Information über die zu erwartenden Kosten im Detail aufgeklärt. Die Vermittlungsstelle weist dabei nicht nur die von ihr verlangten, sondern auch die sonst in der Schweiz, im Herkunftsland und für die Reise von Adoptiveltern und –kind zu erwartenden Kosten aus.
Die Adoptiveltern werden auch über die Höhe der Kosten informiert, die entstehen, sofern eine Adoption nicht zustandekommt.
7. Vermittlungsvertrag
Die Vermittlungsstelle schliesst mit den wartenden Eltern einen schriftlichen Vertrag ab, in dem mindestens folgende Punkte geregelt sind:
Der Rahmenvertrag ist durch den Vorstand der KAVS zu genehmigen. Die KAVS stellt einen Mustervertrag zur Verfügung.
Diese Charta wurde anlässlich der Delegiertenversammlung der KAVS vom 23. April 1999 einstimmig verabschiedet.
Für die KAVS:
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