Berufsethischer Kodex der Adoptionsvermittlung

 

Workshop Samstag, 4. November 2000, 10Uhr30

Mit diesem berufsethischen Kodex soll zwischen allen an der Adoption beteiligten Fachleuten verschiedenerer Berufsgruppen die  gemeinsame Wertorientierung festgehalten werden. Daraus werden Handlungsmaximen abgeleitet, die fr die Ttigkeit in diesem Bereich von allen respektiert werden sollen.

Der Kodex gilt fr die Berufsgruppen und Institutionen, die sich ihm ausdrcklich angeschlossen haben. Er deckt die Ttigkeit der innerstaatlichen Adoption und die Ttigkeit der schweizerischen Stellen und Institutionen in der internationalen Adoption ab. Er beansprucht keine Gltigkeit fr die Ttigkeit der auslndischen Partner in der internationalen Adoption. Im Bereich der internationalen Adoption ttige Fachleute und Institutionen whlen vor dem Hintergrund dieses Kodex ihre auslndischen Partner sorgfltig aus und fhren mit ihnen, unter Bercksichtigung ihrer kulturellen Eigenstndigkeit und der materiellen und sozialen Verhltnisse im jeweiligen Land, den Diskurs ber ethische Grundwerte und Verhaltenrichtlinien.

 

Grundstze des Kindesschutzes und der Adoptionsvermittlung

Die Rechte des Kindes

Jedes Kind hat das Recht als einzigartiges menschliches Wesen wahrgenommen und behandelt zu werden.

Das heisst konkret, dass Kinder nicht ausgetauscht und ersetzt werden knnen, weder kann die Lcke, die z.B. ein tot geborenes oder verstorbenes Kind hinterlsst mit einem adoptierten gefllt werden, noch kann die Adoptionsvermittlungsstelle bei einer gescheiterten Adoption, z.B. beim Rckzug der Adoptionsfreigabe, einen "Ersatz" leisten. Die krperliche und seelische Gesundheit kann nicht garantiert werden, es gibt kein Rckgaberecht. Allerdings hat die Adoptionsvermittlungsstelle die Pflicht, alle ihr zugnglichen Informationen ber das Kind an die AdoptionsbewerberInnen weiterzugeben.

Jedes Kind hat das Recht auf Eltern, auf Schutz, Betreuung und Frderung.

Jedes Kind und jeder Mensch hat das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft und seiner unverflschten Lebensgeschichte.

Adoptionsvermittlungsstellen und Vormunde haben die Pflicht, mglichst umfassend Informationen ber das soziale Umfeld, den Gesundheitszustand, die Persnlichkeit und die Motive der Mutter und des Vaters des Kindes zu sammeln und zu dokumentieren. Damit soll die/der heranwachsende oder erwachsene Adoptierte Gelegenheit haben, sich mit seiner Herkunft auseinanderzusetzen und sie in sein Selbstbild zu integrieren.


Die Rechte und Pflichten der Herkunftsfamilie und des Herkunftslandes

Vor der Adoption kommt die Untersttzung der leiblichen Eltern, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen.

Mit diesen Grundstzen wird ausgedrckt, dass der Untersttzung der leiblichen Familie absolute Prioritt zukommt, erst wenn trotz dieser Untersttzungsmassnahmen der Verbleib in der Familie nicht mglich oder dem Kind nicht zutrglich ist, kommt die Adoption in Frage. Die Adoption ist aber einem andauernden Verbleib in einem Heim vorzuziehen.

Leibliche Eltern, die sich eine Adoptionsfreigabe berlegen, haben Anspruch auf sorgfltige Betreuung und Beratung.

Sie sollen in der Entscheidungsfindung untersttzt werden, indem mit ihnen alle mglichen Alternativen abgeklrt und so lange wie mglich offen gehalten werden. Die Abklrung ihrer Motivation, ihrer sozialen und materiellen Voraussetzungen wird mit Takt und Aufmerksamkeit durchgefhrt. Wie auch immer ihre Entscheidung ausfllt wird ihnen mit Respekt begegnet.

Vor der internationalen Adoption kommen alle Bemhungen der innerstaatlichen Adoptionsvermittlung.

Die meisten Gesellschaften haben eigene kulturelle Muster entwickelt, mit denen sie fr elternlose Kinder sorgen. Diese eigenstndigen Formen der Solidaritt und Frsorge haben Prioritt von der internationalen Adoption. Erst wenn auf diesem Weg keine Lsung gefunden werden kann, oder spezifischen Bedrfnissen des Kindes (Krankheit, Behinderung) im Ausland besser Rechnung getragen werden kann, ist internationale Adoptionsvermittlung legitim.

 

Die Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

Die Adoption ist eine Kindesschutzmassnahme und nur als solche zu rechtfertigen.

Adoption ist keine Lsung fr das Problem der Kinderlosigkeit. Niemand hat ein Recht auf ein Kind. Lediglich einige kinderlose Paare knnen, Eignung vorausgesetzt, einem Kind zum Aufwachsen in der Geborgenheit einer Familie verhelfen. Kinder drfen auf keinen Fall zur "Handelsware" auf einem von Erwachsenen definierten "Wunsch- und Bedrfnismarkt" werden.

Adoptiveltern mssen besonderen Ansprchen gengen, ihre Motivation und Eignung ist deshalb grndlich zu klren.

ber die Anforderungen hinaus, die an alle Eltern gestellt werden mssen, kommt auf knftige Adoptiveltern eine besondere Aufgabe und Belastung hinzu: Die Identittsentwicklung eines Menschen zu begleiten, dessen frhe Biographie durch einen Bruch geprgt ist.

 

Die Pflichten der Fachstellen und Behrden

Im Zentrum des Adoptionsverfahrens steht das Kind, seine Wrde, seine Bedrfnisse und Rechte.

Das unmndige und meist auch noch sprachlose Kind verdient den speziellen Schutz der Adoptionsvermittler und der staatlichen Behrden. Seine Hilflosigkeit macht es leicht zum Opfer der Interessen wohlmeinender oder berechnender Erwachsener.

Adoptionsvermittlung ist eine ffentliche Angelegenheit, die staatlicher Aufsicht und Kontrolle bedarf.

Durch die Adoption wird nicht nur ein neues familires Beziehungsnetz geknpft, sondern es werden neue Rechtsverhltnisse geschaffen. Die Gesellschaft und  ihre Beauftragten haben daher die Pflicht, sich nach ihrem besten Knnen und Wissen um optimale Bedingungen der Aufnahme, des Aufwachsens und des Schutzes fr Kinder, die zur Adoption freigegeben werden zu kmmern.


Beschlossen durch die Fachkommission der Schweizerischen Fachstelle fr Adoption am
10. November 1999

Zur Mitunterzeichnung wurden eingeladen:

Schweizerischer Hebammenverband SHV

Schweizerischer Berufsverband fr Soziale Arbeit SBS

Schweizerischer Berufsverband fr Angewandte Psychologie SBAP

Frderation Schweizer Psychologen FSP

Schweizer PsychotherapeutInnen Verband SPV

Schweizer Verband der Amtsvormder

Schweizerische Gesellschaft fr Neonatologie  NEO

Konferenz der kantonalen Jugendamtsleiter

Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen der Schweiz KAVS

Coordination Romande  Adoption (CRA)

Stellung dazu haben genommen:

13.3.2000:     Konferenz Schweizerischer Vormundschaftsbehrden (VBK) begrsst die Initiative und betrachtet den Kodex als eine taugliche Qualittssicherungsmassnahme im Bereich der Adoptionsvermittlung. Um die ntige Unabhngigkeit als Aufsichtsbehrde ber das Adoptionswesen zu bewahren verzichtet die VBK auf eine inhaltliche Stellungnahme.

27.3.2000:     Schweizerischer Psychotherapeuten Verband (SPV) heisst den Kodex gut und wird ihn voraussichtlich mit verabschieden, keine Detailantrge oder -stellungnahmen.

14.4.2000:    Die Delegiertenversammlung der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen der Schweiz KAVS beschliesst den berufsethischen Kodex mit zu unterzeichnen.

25.4.2000:     Schweizerischer Hebammenverband (SHV) heisst den Entwurf gut und wird ihn mitunterzeichnen.

20.6.2000:     Schweizerischer Berufsverband Soziale Arbeit (SBS) Kodex wird begrsst, differenzierte Stellungnahme, siehe Fussnoten.

08.6.2000:     CRA: Kenntnisnahme .

21.6.2000:     Verband Schweizerischer Amtsvormnder, Sektion Ostschweiz (VSV-O): Keine grundstzlichen Einwnde, einige Detailstellungnahmen in den Fussnoten.



[1]           SBS: statt „Berufsethischer Kodex“ nur „Kodex der Adoptionsvermittlung“                               

[2]           SH (Einzelstellungnahme): Hier sollte auch positiv ausgedrckt werden, dass die Adoption ein lebenslanges Projekt ist.          

[3]           SBS: Ergnzen mit dem Recht auf Bildung und Gesundheit. Zudem soll das Recht auf Persnlichkeit und Eigenstndigkeit in Erinnerung von Kindern gerufen werden, die in                                dieser Hinsicht Erwachsenen gleichgestellt sind.

[4]           SBS: hlt den Entscheid der Mutter, den Namen des biologischen Vaters zu verschweigen fr legitim. In diesem Fall drfte unter dem Vorwand des Kindesrechts nicht das                                Grundrecht einer andern Person verletzt werden.  

[5]           SBS: Fragt wie das wohl zu berprfen sei. Unterschiedliche kulturelle Muster gebe es auch in der Schweiz. 

[6]           Dieser Satz ist dem VSAV-O zu absolut formuliert, es wird ersatzlose Streichung vorgeschlagen.       

[7]          Der VSAV-O will diesen Abschnitt vor allem auf die Schweizerischen Verhltnisse bezogen wissen.

[8]          SBS: geht nicht einig mit dieser Aussage. Adoption kann auch das Resultat einer Entscheidung leiblicher Eltern sein.        

[9]          EW (Einzelstellungnahme): Zu wenig neutral abgefasst. Die potentiellen Adoptiveltern werden als Tter dargestellt.

[10]         VSAV-O: Nicht nur kinderlose Paare sind fr eine Adoption geeignet.

[11]        SBS: Der Kreis der mglichen Adoptiveltern ist zu eng gefasst: Auch Paare mit Kinder oder Einelternfamilien knnen Kinder Adoptieren.

[12]        SBS: Der Bruch der Identittsentwicklung steht hier (zu sehr) im Mittelpunkt. An dieser Stelle sollte von der Integrationsarbeit gesprochen werden, die von allen Beteiligten                              geleistet werden muss. Eignungskriterien, die sich daraus ableiten sollten in diesem Abschnitt aufgezhlt werden.

[13]         SBS: Der Abschnitt sei klarer zu strukturieren. An Fachstellen und Behrden sind unterschiedliche Anforderungen zu stellen.

[14]         EW (Einzelstellungnahme): Zu wenig neutral abgefasst. Die potentiellen Adoptiveltern werden als Tter dargestellt

[15]         SBS regt an die Anforderungen an die Funktion des Staates zu definieren, die er in dieser Frage wahrnehmen soll.

[16]         SBS: Die Verbindlichkeit sollte klarer definiert sein. Welche Organisation wird ber die Einhaltung wachen und mit welchen Kompetenzen wird sie ausgestattet.